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Fachwerkhofreite aus unterschiedlichen Bauzeiten. Das giebelständige zweigeschossige Wohnhaus ist als Fachwerkbau mit Teilwalmdach errichtet und einer Bauzeit im 18. Jahrhundert zuzuordnen. Die bauzeitlichen Fensterpositionen sind erhalten, lediglich im Erdgeschoss fand eine gründerzeitliche Vergrößerung der Öffnungen statt. Das ein schlichtes Hoftor überbauende, in der Straßenflucht anschließende Gebäude wurde vermutlich im 19. Jahrhundert ergänzt und ist traufseitig zur Straße ausgerichtet. Beide Gebäudeteile sind aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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