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Gehöft mit giebelständigem Fachwerkwohnhaus, Hüttenberger Tor und Nebengebäude. Das im vorderen Drittel original erhaltene Wohnhaus weist in der Schwelle des ersten Obergeschosses folgende Inschrift auf: "GOTT BEWAR DIS HAVS VND SEINE HOFSTAT AVCH DEN GANZEN FLECKEN STETS VOR SCHAT ALS SCHRECKEN KRIEG RAVB WIND FLVT BRAND VND DIE EINWOHNER VOR SYND VND SCHAND/ CHRISTOFFEL REVHL BAVHERR HAT DIESEN BAV LASSEN AVFRICHTEN DEN 23 HORNNVNG MEISTER HEINRICH DORNMAN IM JAHR ANNO 1665 HIER MIT GOTT BEFOHLEN". Stark dimensionierte Hölzer und eine klare, symmetrische Art der Wandbildung prägen die straßenseitige Ansicht des Wohnhauses. Die Streben im giebelseitigen Ober- und Dachgeschoss sind konvex gekrümmt. Hauptkennzeichen des Hauses ist die fast überreiche, rheinisch beeinflusste Auszier: So werden die Rundstäbe auf den Ständerkanten von Spiral- und Schlangenzugbändern auf den seitlichen Holzflächen begleitet. Schwerpunkt der fast ausschließlich geometrischen Ornamentik ist dabei das Giebelfeld. Hier finden sich von der Raute durchzogene Andreaskreuze mit eingelagerten Sechssternen und Herzen als Brettfüllungen, geschweift geführte Andreaskreuze mit eingemittelten Sechssternen und auf die Enden verteilte geschwungene Kreuze als Brüstungsfeldauszier. Kurze Streben mit Doppelspiralen, Gliederband und pfeilspitzförmiges Band dienen als Schmuck der Mittelständer. Das Quergebälk ist ebenfalls durch Zahnschnittreihen, Quaderbänder, und tauartige Gewinde besonders plastisch herausgearbeitet. Auch die undatierte, der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zuzuordnende Toranlage ist künstlerisch bedeutsam. Doppelte Kerbschnittbänder umziehen Pforte und Torfahrt. Das Gefach über der Pforte ist als geschwungen geführtes Griechisches Kreuz ausgeführt. Als Schmuck dienen der Sechsstern als Radbild im Schnittpunkt und halbkreisförmige Strahlenfächer an den Enden. Zahnschnitte über der Pforte und im Stirnbalken über der Torfahrt ergänzen das Gesamtbild. Einschließlich der genannten Teile ist die Hofanlage aus künstlerischen, städtebaulichen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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