Wintergasse 15
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Gießen, Stadt und Landkreis
Laubach
Freienseen
  • Wintergasse 15
Flur: 1
Flurstück: 157/5

Das giebelständige, gegenüber der Einmündung der Göbelsgasse gelegene Fachwerkwohnhaus besticht durch sein aufwändig gestaltetes, dicht gefügtes Fachwerk. Auf einem Sockel errichtet (durch „BHLCI 1768" bezeichnet) und mit einem Krüppelwalm ausgestattet, hat das dreizonige Gebäude eine vollkommen symmetrisch ausgeprägte, dreiachsige Giebelseite. Wichtige Merkmale sind hier die mittels mehrfacher Profilierungen hervorgehobenen Schwellen, die geschuppten Füllhölzer, die zentrale rautenförmige Brüstungsfigur, die dekorativen Kurzstreben und die kräftigen, im Erdgeschoss durch V-fömige Profile geschmückten Eckständer, die durch geschwungene Streben, Kopfhölzer und Gegenstreben zu „Mannfiguren" gefügt sind. Diese Elemente bestimmen in leicht abgewandelter Form auch die Trauffassade. Erwähnenswert ist die wertvolle Eingangstür. Diese, separat verdacht und von einem Lünettenfenster abgeschlossen, ist zweiflügelig, wird in der Mitte von einer säulenartig ausgeformten Schlagleiste unterteilt und enthält in den geschwungen abschließenden oberen Feldern aufwändige barocke Zierelemente in Form von stilisierten Girlanden- und Akanthusmotiven. Weiterhin besonders wertvoll ist die im Giebelrähm gewahrte Inschrift mit folgendem Wortlaut: „HERR ICH BIN ZU GERING ALLER BARMHERZIGKEIT UND ALLER TREU DIE DU AN DEINEM KNECHTE GETAN HAST ICH ABER UND MEIN HAUS WOLLEN DEM HERRN DIENEN 1768." Das Gebäude ist Kulturdenkmal aus künstlerischen, geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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