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Das ehemalige Einhaus, dessen Torbalken des früheren Scheunenteils noch erkennbar ist, ist mit seiner auffallend breiten Giebelseite zur Straße orientiert. Diese, wie auch die zum Hof gelegene Traufseite, wird durch rein konstruktives Fachwerk mit geschosshohen Streben gekennzeichnet. Einige Hölzer, so die starken Eckständer und die stark geschwungene Grundschwelle, lassen darauf schließen, dass das Gebäude noch im ausgehenden 18. Jahrhundert entstanden ist. Aufgrund seiner Bedeutung für das Straßenbild ist das Gebäude sowie die rückwärtige Scheune aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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