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Das ebenerdige, in einfachem Fachwerk erstellte, auf seine Funktion reduzierte Gebäude weist die gleichen Merkmale wie das etwas kleinere Backhaus in der Bachstraße 12 auf und dürfte daher ebenfalls im späten 18. oder frühen 19. Jahrhundert entstanden sein. Es hat aufgrund seiner markanten Ecklage zur Hauptstraße ortsbildprägende Bedeutung und ist als wichtiger Gemeinschaftsbau aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |