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Ähnlich wie bei dem Haus Grünemannsgasse 3/5, handelt es sich bei dem schräg gegenüber stehenden Haus um ein teilweise verputztes Doppelwohnhaus mit Kennzeichen, die auf ein hohes Baualter schließen lassen. Hierzu zählen der auffällig steile Giebel, sein weites Vorstehen und die am linken Hausteil noch vorhandene Knaggenverriegelung. Da auch hier die wesentlichen Teile der Fachwerkkonstruktion erhalten sein dürften, muss das wahrscheinlich noch im 16. Jahrhundert erbaute Haus aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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