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Der etwas in den Platz hineinragende zweigeschossige Fachwerkbau ist von einem steil aufragenden Satteldach abgeschlossen, das auf ein hohes Baualter schließen lässt. Das Gebäude ist als später Ständerbau errichtet, dessen geschossunterteilende Schwelle in die über beide Geschosse durchlaufenden Ständer eingezapft ist. Die mittig angeordneten Riegelreihen werden nur durch später eingefügte Fensteröffnungen unterbrochen. Das vermutlich noch im 16. Jahrhundert errichtete Gebäude ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |