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Traufseitig zur Straße orientiertes, von der Straßenflucht zurückliegendes Doppelhaus. Der Fachwerkbau besteht aus zwei unter einem Dach zusammengefassten, aber aus verschiedenen Bauperioden stammenden Haushälften. Während Nr. 10 Fachwerk des 18. Jahrhunderts zeigt, dürfte das Nachbargebäude Nr.12 älter sein. Sein stark vorkragendes Quergebälk und das symmetrisch ausgeprägte Fachwerk mit leicht geschwungenen Eckstreben und viertelkreisförmigen Kurzstreben deuten auf eine Erbauung zu Beginn des 17. Jahrhunderts. Es ist insgesamt Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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