Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Allgemein als ältestes Gasthaus von Laubach bezeichnet, aber erst seit 1906 eindeutig als solches belegt, war das dreigeschossige, traufseitig zur Straße stehende Fachwerkgebäude vermutlich ursprünglich Wohnhaus eines Ackerbürgers und später Sitz einer Bäckerei. Ältester, wohl bereits um 1560 errichteter Teil des Hauses ist das Erdgeschoss und der stark vorkragende, von vier Knaggen abgestützte Übergang zum ersten Obergeschoss. Die Obergeschosse selbst sind dagegen in das 17. Jahrhundert zu datieren. Die Konstruktion ist mit weit gestellten Streben und Kopfhölzern an den Ecken sowie durchlaufenden Brustriegelbändern einfach und symmetrisch aufgebaut, die ursprüngliche Fensteranordnung, ehemals vier pro Geschoss, ablesbar. Auch die Auszier der Eckständer, jeweils mit schmalem Rundstab auf der Kante, nach oben beidseitig in großflächige Voluten auslaufend, und der Schmuck der Kopfwinkelhölzer mit Rosetten und Sechssternen sowie das leicht gekehlte Quergebälk entstammen eindeutig dem 17. Jahrhundert. Besonders bemerkenswert ist die in der Schwelle des zweiten Obergeschosses angebrachte Inschrift, die in Lateinisch den Psalm 118/25, 26 wiedergibt: „O DOMINE SALVVM FAC O DOMINE FAC SPERARE BENEDICTVS QVI VENIT IN NOMINE DOMINI BENEDIXIMVS VOBIS DE DOMO DOMINI". Das auch heute noch als Gasthaus bzw. Café dienende Gebäude ist aufgrund seines hohen Alters aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |