Parkstraße 1
Parkstraße 1
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Gießen, Stadt und Landkreis
Laubach
Lauter
  • Parkstraße 1
Flur: 1
Flurstück: 115

Die vollständig erhaltene, aus Wohnhaus, Stall, Scheune und einem Verbindungstrakt bestehende Hofreite steht an der Ecke Lautertalstraße. Das Hauptgebäude, ein dreizoniges, mit einem kräftigen Sockel ausgestattetes Fachwerkwohnhaus, ist mit der Giebelseite zur Lautertalstraße orientiert. Laut Inschrift 1826 erbaut, zeigt es eine für diese Zeit außergewöhnliche Fachwerkgestaltung, die als ein bewusster Rückgriff auf ältere Stilformen gedeutet werden kann. Das aus geraden, stark dimensionierten Hölzern errichtete Fachwerk zeigt geschosshohe Streben und im Obergeschoss aufwändig gearbeitete, mit seilartigen Gewinden versehene Eckständer. Weitere Details sind die profilierten Schwellen, die gerundeten Füllhölzer und der in das Quergebälk eingebundene Erkervorbau über dem hochgelegenen Eingang. Dieser durch profilierte Bügen gestützte, im Giebel mit dockenförmigen Kurzstreben geschmückte Erker, dessen Ständer oben durch florale Motive, unten durch Dreiecksformen ausgeziert sind, hat zusammen mit der symmetrisch ausgeprägten Freitreppe wichtige gestalterische Funktion. Bedeutsam sind auch die beiden am Haus angebrachten Inschriften. Die eine im Rähm der Giebelseite lautet: „DURCH GOTTES GÜT UND MACHT IST DIESES HAUSS IN STAND GEBRACHT/ DER BAU HERR IST CHRISTIAN SANN/ DIE EHEFRAU HEIST ELSIABETHA/ ERBAUT DEN 7TEN JUNI 1826", die andere, nur teilweise lesbar, im Rähm der abgewandten Traufseite: „ DURCH GOTTES HILFF UND MACHT IST DISES HAUS INSTAND GEBRACHT. DER BAUHERR WAR NIKOLAUS GROS UND DESSEN...". Zusammen mit dem flachen, langgestreckten Nebengebäude, das, in Massivbauweise in zwei Bauabschnitten errichtet, den Hofraum zur Lautertalsstraße abriegelt und der voluminösen Fachwerkscheune, die mit der Giebelseite zur Parkstraße orientiert ist, wird die Hofanlage aus städtebaulichen und künstlerischen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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