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Das um 1800 errichtete Einhaus besteht aus einem vorderen Wohn- und einem ebenso großen Wirtschaftsteil. Beide, offensichtlich gleichzeitig entstandenen, unter einem gemeinsamen Dach zusammengefügten Trakte zeigen ungestörtes Fachwerk der Erbauungszeit. Hauptmerkmal der Wandbildung ist die horizontale Riegelreihe sowie die geschosshohen Streben mit Fußbändern. Das vorn mit einem ausgleichenden Sockel ausgestattete Gebäude wahrt weitgehend die ursprünglichen Fenster- und Türöffnungen. Der typologisch bedeutende Bau ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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