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Seitlich des Wohnhauses steht eine genau auf die Blickachse der Gasse ausgerichtete Sandsteinpforte. Sie besteht aus flach reliefierten, mit Basen versehenen Pfosten und einem sanft geschwungenen, mehrfach profilierten Sturz mit knospenförmigen Aufsätzen. Ihr keilförmiger Scheitelstein ist mit den Initialen „HG R und AN R" und dem Datum „1764" bezeichnet. Als Rest einer barocken Toranlage ist das Portal im Sinne eines Sachteils aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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