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Giebelständiges Fachwerkwohnhaus mit jüngerem Anbau an der Rückseite. Das über einem hohen Kellersockel errichtete Haus wahrt im Quergebälk die aufgemalte Inschrift: "CH DESCH BAUHERR HAT DIESEN BAU LASEN AUFRICHTEN DEN VI. MART ANNO 1671". Prägendes Merkmal des kräftigen Fachwerkgefüges ist das Quergebälk mit sichtbaren Balkenköpfen und Füllhölzern mit Zahnleisten. Das mit einem hoch gelegenen Eingang und einer verdachten Treppenkonstruktion ausgestattete Gebäude wird aus städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |