Obergasse 10
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Gießen, Stadt und Landkreis
Lich
Bettenhausen
  • Obergasse 10
Flur: 1
Flurstück: 135

Der aus drei Teilbauten bestehende Fachwerkkomplex steht gegenüber dem Rathaus bzw. dem Kirchhof in stark exponierter Lage am platzartig erweiterten Kreuzungsbereich, der durch die Einmündungen der Brand- und Schulgasse in die Obergasse gebildet wird. Vermutlich ältester Teil ist der giebelständige Trakt links, der im Obergeschoss das alte Fachwerkgefüge wahrt. Der seitlich angefügte, traufseitig zur Straße stehende Hauptbau gestaltet mit seiner Giebelseite und dem angereihten überbauten Tor die Hauptansicht. Er hat regelmäßiges, symmetrisch ausgebildetes Fachwerk mit "Mannfiguren", die mit Gegenstreben versehen sind. Bemerkenswerte Details sind zwei Fenster, die paarweise zusammengezogen sind, der auf der Kante beschnitzte Eckständer, die Fächerrosetten an den Kopfwinkelhölzern sowie Klötzchenfriese und geschuppte Füllhölzer in den Quergebälken. Die in den Schwellen angebrachten Inschriften lauten: "DURCH HÜLF UND BEYSTAND VON GOTT HABE ICH JOHANN GEORG ROTH UND MEINE HAUSFRAU ANNA MARGRAET ERBAUT DIS HAUS WIE ES HIER STEHT DURCH DER BEYDEN WM FLEIS DER EINE KONRAD MÜLLER HEIST...BÜRDIG VON MUSCHENHEIM WAR NEBST JOHANNES SEIPP VON BÜRCKLAR DURCH GOTTES GNAD UND WILL AUFGERICHT DEN 1ST APRIL 1778", und an der Giebelseite: "EIN KLUGER MANN DER GOTT VERTRAUT, SEIN HAUS AUF EINEN FELSEN BAUT, DAS STEHET FEST UND UNBEWEGT VORM WASSER KEIN SORGE TRÄGT VORM FEUER ES NUN GOTT BEWAHR SO STEHET ES VIEL HUNDERT JAHR. AMEN. DAS ES WERDE WAHR DIS WÜNSCHT EIN JEDER NACHBAHR". Das ortsbildprägende Gebäude ist aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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