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Das giebelständige zweigeschossige Wohnhaus ist Teil einer geschlossenen Hofanlage mit überbautem Tor. Die leicht ausgeprägten Geschossüberstände und die Anordnung der Fenster deuten ebenso auf eine Entstehung im späten 18. Jahrhundert, wie die Hölzeranordnung des Fachwerkgefüges mit stark gebogenen Streben an den Eckständern des Obergeschosses. Die Überbauung des als Durchfahrt mit seitlicher Pforte ausgebildeten Tores erfolgte vermutlich im 19. Jahrhundert. Das Feld über der Pforte zeigt ein schlichtes Kreuz mit mittig angeordnetem Ornament. Die gesamte Hofanlage ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |