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Gesamtanlage historischer Ortskern
Arnsburger Straße 1-39, 2-56
Butzbacher Straße 1-21, 2-20
Gambacher Weg 1-9
Kirchstraße 1-19, 2-18
Münzenberger Straße 1
Steinstraße 1-23, 2-32
Die siedlungs- und baugeschichtlich begründete Gesamtanlage umfasst den alten Dorfkern in seinem einst durch einen Haingraben und zwei Tore (Unter- und Oberport) gesicherten Areal, den historischen Pfaffenhof im Südwesten und, das Gebiet des nordwestlich auf einem Hügel gelegenen Kirchhofes.
Hauptachsen sind die von Süd nach Nord in leichtem Bogen verlaufende Butzbacher Straße, die im Norden in die Kirchstraße mündet, und die von ihr nach Osten abgehende Arnsburger Straße, die ebenso wie die parallel zur Butzbacher Straße verlaufende Steinstraße geschlossene Häuserzeilen mit giebelständigen Wohnhäusern und hohen Hoftoren aufweist. Insbesondere die große Zahl der Hoftore, die als Hüttenberger Tore der unterschiedlichen Ausprägungen viele der Höfe zur Straße hin abschließen, prägen das Ortsbild in entscheidendem Maße. Sie sind als herausragender Bestandteil der Gesamtanlage geschützt.
Besonders schützenwerte Bereiche des Ortsbildes, das von einer großen Zahl qualitätvoller Fachwerkbauten des 17. und 18. Jahrhunderts geprägt wird, sind der Kreuzungsbereich Butzbacher Straße und Arnsburger Straße, der Einmündungsbereich der Steinstraße in die Arnsburger Straße und die Aufweitung der Butzbacher Straße im Süden. Bestandteil der Gesamtanlage sind auch die im Westen an die Hofreiten der Butzbacher Straße sich anschließenden freien Hofflächen sowie die beidseitig der Arnsburger Straße erhaltenen, weitgehend geschlossene Bauzeilen bildende Scheunenreihen. Der umschriebene Kernbereich des Dorfes ist aus geschichtlichen Gründen als Gesamtanlage geschützt.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |