Arnsburger Straße 2
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Gießen, Stadt und Landkreis
Lich
Eberstadt
  • Arnsburger Straße 2
Flur: 1
Flurstück: 130

Fachwerkhofreite in ortsbildprägender Lage an der Kreuzung Kirchstraße/ Butzbacher Straße / Arnsburger Straße. Gut erhalten, beeindruckt die geschlossene Hofanlage durch die teils ungewöhnliche Fachwerkgliederung, den gestuften Bruchsteinsockel und durch die dominierende Dachabfolge. Sie besteht aus einem giebelständigen, mit einem Teilwalm ausgestatteten Wohnhaus aus der Zeit um 1700, einem ebenfalls giebelständigen Nebengebäude und mehreren Wirtschaftsgebäuden, von denen die giebelseitig zur Kirchstraße orientierte Scheune herausragend ist. Besonders bemerkenswert ist auch das rechts an das Wohnhaus angefügte, überdachte Tor mit gesonderter Pforte und rechtsseitig anschließender Fachwerkwand. Es hat bogig abschließende Öffnungen. Die Gefachfüllung über der Pforte bildet ein zentrales griechisches Kreuz, zwei Andreaskreuze oben und zwei ornamentierte Brettstücke unten. Das linke zeigt ein Radbild mit Sechsstern, das rechte eine Muschel. Die über der Handpforte angebrachte Inschrift lautet: "DVRCH GOTTES HILF HAT DISES THOR AVFRICHTEN LASEN JOHANN WILHELM HOLLER DVRCH IOHANN PETER ORTH WM ANNO 1770". Bedeutungsvoll ist weiterhin die teilweise verdeckte, und daher nicht vollständig lesbare Inschrift im Rähm des Nebengebäudes: "BESTEL DEIN HAVS ZU DEINEM BEST: DER TODT DEM LEBEN FOLGT ZV LETZT: KEIN BLEIBENS IST AVF DIESER ERDT: SVCH DROBEN DAS NVR EWIG WEHRT: VFGERICHT VON BERNHARDT SCHWABEN VND...". Die gesamte Hofanlage ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen, städtebaulichen und künstlerischen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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