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Die zur Straßenseite abgeschlossene, aus einem giebelständigen Wohnhaus, einer zweiteiligen Toranlage und einem giebelständigen Nebengebäude bestehende Hofanlage steht in der Sichtachse der Steinstraße und wirkt auf diese Weise als riegelartiger Raumabschluss der hier zum Platz erweiterten Straßensituation. Besonders prägend wirken die beiden Giebel mit ihrem regelmäßigen Fachwerkgefüge, das durch gebogene Streben an den Eckständern betont wird und die zwischen ihnen eingeschobene Verdachung des Tores. Die Hofanlage ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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