Steinstraße 3
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Gießen, Stadt und Landkreis
Lich
Eberstadt
  • Steinstraße 3
So genannter ''Sternwirt''
Flur: 1
Flurstück: 222/1

Hofanlage mit giebelständigem Fachwerkwohnhaus von 1703, überbauter Toranlage und Nebengebäude. Während die Giebelseite des Wohnhauses im Erdgeschoss vermutlich im 19. Jahrhundert erneuert wurde, zeigen Ober- und Dachgeschoss das Fachwerkgefüge aus der Erbauungszeit. Bemerkenswert sind die Schmuckdetails an der symmetrisch gestalteten Giebelseite: Die Eckständer sind mit tauartigen, teils mit Perlband verzierten, in Doppelvoluten auslaufenden Rundstäben versehen, die an den Eckständern ansetzenden Streben weisen lange Kopfstreben und kleine Winkelhölzer mit Dreiblatt- und Spiralenmotiven auf. Die Brüstungsfelder sind durch Vollkreisrosetten mit eingelagerten kleineren Rosetten betont, im Dachgeschoss finden sich kurze genaste Schmuckstreben, in der Giebelspitze eine Brettfüllung mit Tulpenblüten. Die Ornamentik der Gesimszone über dem Erdgeschoss ist dem der Eckständer weitgehend angeglichen. Hier finden sich gewundene Seilschäfte mit diagonal geführten Perlreihen. In der profilierten Schwelle ist folgende in Majuskeln abgefasste Inschrift angebracht: "AVFGERICHT VON CASPAR GERLACHEN VND SEINE EHELICHE HAVSFRAV MARIA DVRCH IOH ROBERT MVLCH WERCKMEISTER ANNO MDCCIII DEN XII APRIL – HIER MVS ICH WIEDER HINAVS IM HIMMEL IST MEIN HAVS". Einschließlich der überbauten Toranlage, über deren Handpforte zwei Datierungen (1768 und 1878) angebracht sind, und samt dem mit einem Bruchsteinsockel ausgestatteten Nebengebäude ist die Hofanlage Kulturdenkmal aus künstlerischen, städtebaulichen und geschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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