Steinstraße 7
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Gießen, Stadt und Landkreis
Lich
Eberstadt
  • Steinstraße 7
Flur: 1
Flurstück: 226/1

Giebelständiges Fachwerkwohnhaus mit links angefügtem Hüttenberger Tor. Das zweigeschossige, mit einem Bruchsteinsockel ausgestattete Haus wahrt im Obergeschoss regelmäßiges, nach vorn symmetrisch aufgebautes Fachwerk des 17. Jahrhunderts. Wichtige Merkmale sind die elegant geschwungenen, symmetrisch einander ergänzenden Streben im Giebel, die leicht geschwungenen Streben mit gegenläufigen Kopfstreben und herzförmig verzierten Kopfhölzern an den Eckständern des Obergeschosses und die "Mannfigur" im vorderen Teil der Hofseite. Hinzu kommen flachbogig abschließende Sturzhölzer ehemaliger Fenster auf der Straßenseite und profilierte Gesimszonen. Besonders bemerkenswert sind drei ausführliche Inschriften. Die erste, im Rähm des Obergeschosses lautet: "GOTT FVRCHTEN IST DIE WEISHEIT DIE REICH MACHT VND BRINGET ALLES GUT MIT SICH/SIE ERFVELLET DAS HAVS MIT IHREN GVTERN VND ALLE GEMACH MIT IHREM SCHATZ S Y R :AM.ICA", die zweite in der Schwelle der hofseitigen Traufseite: "DVRCH WEISHEIT WIRD GEBAVT EIN HAVS VND DVRCH VERSTANT ERHALTEN DVRCH ORDENTLICH HAVSHALTEN WERDEN DIE KAMERN VOL KÖSTLICHS REICHTUMS: AVFGERICHT VON KASPAR MÜLLER UND VERONIKA EHLEVTEN IN ANNO 1666: DEN XXX MAI: VON JOHAN JAKOB HOBLERR WE" und die dritte im Profilbrett über der Handpforte des Hoftores: "JOHANNES MILLER ANNO 1757 VON HOLH MEISTER ICI DEN 25 TAG OKTOBER".

Zusammen mit dem Tor, das kurze nasenbesetzte Streben an der Pforte aufweist und als Gefachfüllung ein von der Raute durchzogenes Andreaskreuz zeigt, ist das Gebäude aus künstlerischen, städtebaulichen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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