Reichgasse 23, Haus im Hegerich
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Gießen, Stadt und Landkreis
Lich
Langsdorf
  • Reichgasse 23
Haus im Hegerich
Flur: 1
Flurstück: 48/1

Das schräg zur Straße stehende giebelständige Fachwerkwohnhaus mit linksseitigem Hüttenberger Tor ist aufgrund seiner ungewöhnlichen Bauart einzigartig für Oberhessen. Vom Grundriss und vom Gesamtaufbau her handelt es sich um ein dreizoniges mitteldeutsches Haus mit sächsisch geprägten Einzelformen.

Sein massives Erdgeschoss ist auf der Traufseite mit zwei Eingängen versehen. Der vordere, der eigentliche Hauseingang, hat gefaste Gewände mit waagerechtem, an den Auflagern konsolartig verstärktem Sturz, der die Jahreszahl 1561 trägt, der hintere, der einst zum Stall führte, ist spitzbogig abgeschlossen und ebenfalls gefast.

Das Obergeschoss ist in Fachwerk ausgeführt. Hauptcharakteristikum sind hier die gleichmäßig gereihten, mit Fußwinkelhölzern ausgestatteten Ständer, die jeweils einem Balkenkopf zugeordnet sind und mittels Fächerrosetten eine fortlaufende Ornamentzone ergeben. Auffällig ist dabei die nach sächsischer Regel betonte Verbundenheit von Ständer und Balken. So sind Balkenköpfe und Kopf in der Polsterform einander angeglichen, darüber hinaus werden die als Kehle und Rundstab ausgebildeten Profile der Füllhölzer und Schwelle an jedem Balkenkopf kielartig aufgenommen.

Zwei für das einstige Erscheinungsbild des Gebäudes äußerst wichtige Merkmale sind heute leider verschwunden: So der 1886 beseitigte eingeschossige Erker an der Straßenseite und die im hinteren Teil der Traufseite einst weit auskragende, auch an der Rückseite ein Stück weitergeführte Laube. Die äußere Laubenwand hat sich, nach hinten versetzt, erhalten. Sie zeigt neben der gleichmäßigen Reihung der Fächerrosetten eine dichte Abfolge von Stichbögen, die Reste der Laubenfenster. Wichtige Hinweise auf die Geschichte des Hauses ergeben sich aus zwei Inschriften. Die eine an der Giebelseite lautet: "ICH STEH IN GOTTES HANDT IM HEGERICH BIN ICH GENANNT UND IST DER GLEIBERGER WALD MIR BEKANNT", die andere an der Traufseite: "HVIC DOMVI PACEM PETIMVS DA CHRISTE/ SIMVLQVE NOS SERVA FAMVLOS QVOS FOVET IPSA TVOS/ SVMPTIBVS JOHANNIS GEWEND/ CHRIST. GABRIEL DE YLMENAW ME FECIT. ANNO SALVTIS 1563 DIE 10 MAY." Über der letzteren Inschrift sind in Höhe des Hauseingangs anstelle der sonst durchgehaltenen Fächerrosetten zwei von der Buchstabenfolge "HGHVD" überfangene Wappen eingeschnitzt. Das linke zeigt einen schräg gerichteten Nagel oder Pfeil mit den Buchstaben "JGW", das rechte einen Pfeil von einem Löffel gekreuzt mit den Buchstaben "JR".

Das sich ostwärts anschließende Hoftor mit eingeschnittener Pforte ist ebenfalls üppig geschmückt. Die Ständer zieren drei parallel geführte, verschieden, mit einem pfeilspitzförmigen Band, einem Noppenband und einem tauartigen Gewinde, gestaltete Kerbschnittbänder. Das tauartige Band setzt sich auf den Kopfbändern fort, die zusätzlich durch großflächige halbkreisförmige Fächerrosetten und beigeordnete kleine Vollkreisrosetten geschmückt sind. Auch die stark ausgeprägte Zahnschnittreihe am Dachaufbau und die textreiche Schnitzinschrift auf dem Rähmholz unterstreichen die außergewöhnliche Bedeutung des Tores. Die Inschrift lautet: "WER ZV DIESEM THOR GEHT AVS UND EIN/ DER SOL VND MVS GEDENKEN SEIN/ DAS VNSER HEILAND IESVS CHRIST/ DIE RECHTE THVER ZVM HIMMEL IST/ WER WIL TADLEN MICH VND DIE MEINEN/ DER SEH ERST AVF SICH VND DIE SEINEN/ FIND ER DA KEIN MANGEL AN/ ER MIT RECHT MICH TADLEN KANN – 1774".

Zusammen mit den Resten eines Ziehbrunnens und dem neben ihm aufgestellten gotischen achteckigen, mit flachen Maßwerkblenden versehen Taufstein ist das überregional bedeutsame Haus aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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