Oberstadt o. Nr., Umfassungsmauer des Alten Friedhofes
Neuer Friedhof
Oberstadt o. Nr., Friedhofshalle
Oberstadt o. Nr., Alter Friedhof
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Gießen, Stadt und Landkreis
Lich
  • Oberstadt
Sachgesamtheit Alter und Neuer Friedhof
Flur: 1, 4
Flurstück: 1001/1, 198/5

Auf der Westseite der Oberstadt liegen mit einigem Abstand zur Bebauung die beiden, durch die Einmündung der Kirchhofsgasse voneinander getrennten Areale des Alten und Neuen Friedhofes.

Der Alte Friedhof liegt etwas erhöht und hat eine achteckige Form. Bemerkenswert ist die vollständig erhaltene Bruchsteinmauer und das schmiedeeiserne, von Sandsteinpfosten flankierte Tor, zu dem eine steile, die Stützmauern durchbrechende Steintreppe emporführt.

Der vordere und ältere Teil des Neuen Friedhofes hat eine trapezförmige Grundgestalt. Auch hier ist die umfassende Mauer vollständig erhalten. Besonderen Wert besitzt die im Zentrum des Geländes, am Schnittpunkt der Wege errichtete Friedhofshalle. Es handelt sich um einen massiven Bruchsteinbau mit Walmdach. Einziger Schmuck sind der bogenförmige, breite Eingang und die in Nischen eingebetteten, von Pfeilern getrennten Zwillingsfenster, die wie der Eingang mit Lünetten abschließen.

Während die Gräber in der Mitte der Anlage überwiegend neueren Datums sind, haben sich in der Nähe des Haupteingangs und an der südlichen Friedhofsmauer Grabmäler aus dem 19. Jahrhundert erhalten. Bemerkenswert sind die Reste von drei barocken Grabplatten aus Sandstein, eine von 1670, die als Spolien am Eingang der Friedhofshalle aufgestellt sind, sowie das gegenüber dem Eingang errichtete, obeliskartige Denkmal für die Gefallenen des Krieges 1870/71. Zusammen mit dem alten, wertvollen Baumbestand sind die beiden Friedhöfe aus geschichtlichen Gründen als Sachgesamtheiten ausgewiesen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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