Kirchgasse 10
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Gießen, Stadt und Landkreis
Lich
  • Kirchgasse 10
Flur: 1
Flurstück: 47

Markantes, aus zwei aneinander gebauten Teilen bestehendes Eckgebäude an der Einmündung des Liebfrauenberges. Die beiden zu unterschiedlichen Zeiten errichtete Gebäudeteile sind giebelständig und haben ein steil geneigtes Satteldach mit einseitigen Krüppelwalm. Der rechte, zweigeschossige Gebäudeteil ist in das Jahr 1674 datiert, und steht auf einem Bruchsteinsockel, in dem ein flach reliefierter romanischer Kreuzstein, ein Malteserkreuz im Kreis, als Spolie vermauert ist. Der linke, dreigeschossige Gebäudeteil, leicht nach vorn gezogen und ebenfalls mit einem Bruchsteinsockel versehen, hat drei Fensterachsen und dürfte, wie das regelmäßige, unverzierte Fachwerk erkennen lässt, im 18. Jahrhundert hinzugefügt worden sein. Wichtige Merkmale am älteren Gebäudeteil sind der mächtige, V-förmig profilierte Eckständer im Erdgeschoss, die gekrümmten, symmetrisch aufeinander bezogenen Streben, von denen eine an der Traufseite stark abgespreizt und mit einer Gegenstrebe versehen ist, eine vollständige "Mannfigur" mit Gegenstreben an der Traufseite im Obergeschoss, die profilierte Quergebälkszone und der säulenförmig ausgearbeitete, von Volutenformen unterfangene obere Eckständer, an dem die Datierung "1674" zu lesen ist. Besonders bemerkenswerte Details sind die original erhaltene Haustür mit Oberlicht, zu der eine fünfstufige Steintreppe mit altem Geländer führt, und die in der Schwelle angebrachte, auf der Traufseite weitergeführte Inschrift: "NICLAS ROHLHAUS MARGRETA SEINE EHLICHE HAUSFRAU ERECT ANNO 1674 DEN 21. TAG JULI/ HANS GEORG MAIER, ZIMMERMAN". Das Gebäude ist Kulturdenkmal aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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