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Gedrungene Proportionen und eine relativ breite Giebelfront bestimmen den an der Ecke einer schmalen Nebengasse gelegenen verputzten Fachwerkbau. Prägend für das heutige Erscheinungsbild sind die zu Paaren geordneten, von kleinen Konsolen unterfangenen Fenster im Obergeschoss und der relativ starke Überstand desselben. Da ebenso wie beim Nachbargebäude vermutet werden kann, dass es sich um ein Wohnhaus hohen Alters handelt, muss es aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |