Schlossgasse 14
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Gießen, Stadt und Landkreis
Lich
  • Schloßgasse 14
Flur: 1
Flurstück: 581

Nachdem der gräfliche Sekretär Johann von Rehe 1563 das Anwesen aus Arnsburger Besitz angekauft hatte, errichtete er um 1575 das stattliche, zweigeschossige Fachwerkwohnhaus. Hauptblickfang des traufseitig zu Straße liegenden, von einem Sockel unterfangenen Gebäudes ist der übereck gestellte, eingeschossige Erker, der zu der breiten nördlichen Giebelseite überleitet. Separat verdacht und von ornamentierten Bügen abgestützt, zeigt er reichen Ornamentschmuck. Bemerkenswert sind der als kräftiger Eierstab ausgebildete Fries oben, die mit Diamantquadern und Spiralsäulen geschmückten Eckständer sowie die Brüstungsfelder unterhalb der Fenster, die vorne von Rauten durchzogene Andreaskreuze und seitlich Feuerbockmotive zeigen. Der tauartig gedrehte Fries der Füllhölzer, der schon am Erker beginnt, wird auch im Quergebälk der Giebelseite fortgesetzt. Hier, wie auch an der Langseite, sind die Feuerbockmotive abwechselnd mit genasten Kurzstreben als Brüstungsschmuck eingesetzt. Weitere bemerkenswerte Details sind die halbkreisförmig einander ergänzenden Kopfwinkelhölzer an den Ständern der Giebelseite, der mächtige, Erdgeschossständer mit aufgemalter Diamantierung unter dem Erker und die in der Schwelle der Schmalseite angebrachte lateinische Inschrift: "NON EST CREDE MIHI INSIGNES QUI POSSIDET AEDES/ DIVES SED DIVES CUI SATIS UNA DOMUS/ I.T. SPRENGER AEDIFICATOR".

Das Bauwerk, das aufgrund seiner Inschrift auch kulturgeschichtliche Bedeutung besitzt, wird aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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