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Der schräg zum Verlauf der Straße angelegte Keller besteht aus einem durch einen bewachsenen Hügel kenntlichen, bis zur halben Raumhöhe im Boden befindlichen rechteckigen Kellerraum. Er wird durch einen an der westlichen Raumecke angebrachten Treppenabgang und eine mit Sandsteinquadern eingefasste Türöffnung ohne Türblatt erschlossen. Der nicht überbaute Keller ist aus geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |