Sachgesamtheit Bauernmühle, Wohnhaus, hofseitig
Sachgesamtheit Bauernmühle
Sachgesamtheit Bauernmühle, Ansicht von Süden
Sachgesamtheit Bauernmühle, Gesamtansicht von Westen
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Gießen, Stadt und Landkreis
Linden
Großen-Linden
  • Bauernmühle
Sachgesamtheit Bauernmühle
Flur: 6
Flurstück: 235

Die 1304 erstmals erwähnte Bauernmühle, die in alten Urkunden auch „Bast- oder Mittelmolin" genannt wird, liegt im westlichen Teil der Großen-Lindener Gemarkung unweit der Grenze nach Lützellinden an einem vom Kleebach abgeleiteten Mühlgraben, der auch die etwas weiter nördlich gelegene Luhmühle mit Antriebswasser versorgte. Die kleine, in sich abgeschlossene Anlage besteht aus einem allseitig von Gebäuden umschlossenen Hofgeviert, das in seiner heutigen Form aus dem frühen 19. Jahrhundert stammt. Hinweise für diese Datierung ergaben sich aus der Inschrift über der Handpforte des zur Zeit eingelagerten zweiteiligen Hüttenberger Tores, das den Eingang zum Hof bildete. Die schwer lesbare Inschrift lautete: „DIESES THOR HAT ERBAUT JACOB SCHUP UND SEIN EH WEIB MARIA/ IST ERHOBEN WORDEN DEN 23 TEN OKTOBER 1812/ FELLER WERK MEISTER". Den nördlichen Abschluss des Hofes bildet das Wohnhaus mit seinem hohen, verputzten Erdgeschoss, das hofseitig über eine zweiläufige Freitreppe in Ziegelmauerwerk erschlossen wird. Das Obergeschoss zeigt ein regelmäßiges Fachwerkgefüge des späten 18. Jahrhunderts mit steilen Streben und Kopfwinkelhölzern an Eck- und Bundständern und wird von einem Satteldach mit Halbwalm bedeckt. Die jüngeren Wirtschaftsgebäude, die den Hof dreiseitig umgeben, verfügen alle über gemauerte Erdgeschosse und Fachwerkobergeschosse, deren einfaches, konstruktives Gefüge sie in das 19. Jahrhundert einordnen lässt. Das Anwesen ist aus geschichtlichen Gründen als Sachgesamtheit zu schützen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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