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Das auf den Grundmauern eines Vorgängerbaus errichtete Alte Pfarrhaus, das in seiner heutigen Form vermutlich um 1470, doch sicher noch vor 1500 entstand, steht in exponierter Lage gegenüber der Südseite des Kirchhofes.
Es handelt sich um einen hochaufragenden giebelständigen Fachwerkbau der ein massiv gemauertes Untergeschoss, zwei Hauptgeschosse und ein steiles, gaubenbesetztes Walmdach mit ausgeformten Schopfwalmen aufweist.
Auffälligstes Merkmal des mehrfach veränderten Gebäudes ist die gleichzeitige Verwendung von Ständer- und Rähmbauweise. So gehen an der östlichen Traufseite die Ständer, mit Ausnahme der Eckständer, in einem Stück bis zur Dachtraufe durch. Auf ihnen aufgeblattet sind waagerechte, unterschiedlich lange Riegelbänder. Im Gegensatz zur Ostseite kragt das Obergeschoss an den drei übrigen Seiten aus. Die geschosstrennenden Balken sind hier jeweils den Ständern aufgelagert und stehen deutlich vor. Jeder zweite Balkenkopf wird dabei von einer doppelt gekehlten Konsole unterfangen. Weitere konstruktive, aber auch gestalterisch wirksame Merkmale sind die im Erdgeschoss der beiden Giebelseiten zu bemerkenden Verstrebungen der Mittel- und Eckständer. Geschosshohe Fußstreben und überblattete Kopfstreben, die den jeweiligen Ständer sichern, ergeben hier symmetrische Fachwerkfiguren. Bemerkenswerte Details sind weiterhin die sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite im Obergeschoss angebrachten Brüstungsfriese, die aus jeweils sieben streng gereihten Andreaskreuzen gebildet werden, die darauf bezogenen Fensterbänder und die aus quadratischen Gefachen aufgebauten Giebelwände.
Das architektur- und regionalgeschichtlich gleichermaßen bedeutende Gebäude, neben dem bis 1973 ein Nebengebäude stand, das bis 1935 als Synagoge diente, wahrt in seinem Inneren einen gewölbten Keller und eine vom Keller bis ins Erdgeschoss reichende achtkantige Holzstütze. Als ältestes Pfarrhaus in Hessen ist es einschließlich der Einfriedung aus künstlerischen, geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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