Oberhof 15
Oberhof 15
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Gießen, Stadt und Landkreis
Linden
Großen-Linden
  • Oberhof 13A
  • Oberhof 15
  • Oberhof 13C
  • Oberhof 13B
Flur: 12
Flurstück: 12/4, 12/5, 12/6, 12/7

Im Nordteil der Gemarkung Großen-Linden, am Rande des Bergwergswaldes liegt an einer vom Leihgesterner Weg nach Nordwesten abgehenden Stichstraße der Oberhof. Wie der weiter nördlich auf Gießener Gebiet liegende Unterhof, verdankt er seine Entstehung einem seit 1843 betriebenen Braunsteinbergwerk, das zunächst vom Gießener Advokaten Briel, später von dem Engländer Charles Wittherington Bruce Fernie und ab 1897 von einer Gießener Aktiengesellschaft betrieben wurde. Der Betrieb, der zeitweise über 700 Arbeiter beschäftigte und in seiner Blütezeit jährlich ca. 100.000 t Braunstein und manganhaltiges Eisenerz abbaute, ließ ab 1903 mehrere Gebäude am Oberhof errichten, von denen die Direktorenvilla in einer ehemals gestalteten Parkanlage und zwei so genannte Beamtenhäuser erhalten geblieben sind.

Die Villa, ein repräsentativer, zweigeschossiger Bau, weist die für Direktorenvillen der damaligen Zeit üblichen, vom Landhausstil entlehnten Stilmerkmale auf. Hauptcharakteristika sind der sorgfältig gestaltete Sockel, die verschiedenformatigen Fenster mit Sandsteinlaibungen, eine hölzerne Veranda, die risalitartig vorgezogenen Gebäudeteile mit verschieferten Giebeln und das hohe Mansarddach, das von einem oktogonalen Dachreiter bekrönt wird. Von der Parkanlage sind mehrere Parkbäume und eine ehemaliger Teich erhalten sowie die Wegeführung und Beeteinfassungen in der Geländetopographie ablesbar geblieben. Das Gebäude einschließlich der Parkanlage ist aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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