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Das vollständig verputzte, giebelständige Fachwerkwohnhaus mit rechts angefügter, jüngerer Toranlage ist über einem kräftigen Sockel errichtet. Es zeigt sowohl auf der Traufseite als auch im zweifach gegliederten Giebelbereich starke Überstände, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das ursprüngliche Fachwerk weitgehend erhalten ist. Aufgrund seines wichtigen Beitrages zum Straßenbild ist es aus städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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