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Die wahrscheinlich im 18. Jahrhundert errichtete Kelleranlage liegt am Rande der historischen Dorflage unweit des südlichen Ortsausganges. Es handelt sich um einen in die Böschung hineingebauten, zweiteiligen, tonnengewölbten Keller, der nach außen durch eine Bruchsteinmauer abgeschlossen wird. Bemerkenswert sind der von einem Entlastungsbogen überfangene, mit einer Steinlaibung eingefasste Eingang und die seitlich angeordneten, kleinen querrechteckigen Fensteröffnungen. Der Keller ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
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