Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Der Gießener Hofadvokat W. Briel suchte Mitte des 19. Jahrhunderts im Auftrag des Großherzogs von Hessen auf dem Gebiet südöstlich des Neuhofes nach Bodenschätzen. Als er Braunkohle fand, von der sich später herausstellte, dass sie wegen ihres starken Schwefelgehaltes von minderer Qualität war, kaufte er von den Bauern der Umgebung Äcker auf und ließ um 1850 die ersten Gebäude des Ludwigshofes errichten. Briels Schwiegersohn Kramer übernahm, nachdem das Bergwerksprojekt aufgegeben worden war, den Hof und baute ihn für die Landwirtschaft weiter aus. Da die Söhne Kramers kein Interesse an der Landwirtschaft zeigten, wurde der Hof in der Folgezeit zunächst verpachtet und gelangte im frühen 20. Jahrhunderts durch Kauf in den Besitz der Brüder Georg und Peter Trietsch.
Das mit der verputzten Traufseite zum Hof orientierte, zweigeschossige Wohnhaus hat eine symmetrisch ausgebildete Fassade, deren vier Fensterachsen durch die Klappläden eine eher horizontale Gliederung bilden. Charakteristisch ist die in der Gebäudemitte angebrachte Eingangstür mit historischer Rahmen-Füllungs-Tür, begleitet von beidseitig in geringem Abstand angeordneten Fenstern, und das relativ breite, die beiden mittigen Fensterachsen nach oben hin fortführende Zwerchhaus. Einfaches, regelmäßiges Fachwerk mit Schrägstreben und teils überdeckten Schnitzereien an den Eckständern zeigt sich auf der südlichen Giebelseite. Das Gebäude ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |