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Gesamtanlage Kolonie
Buderusweg 1-15
Marburger Straße 93-117
Nachdem das bisher als Familienunternehmen betriebene Eisenwerk Buderus bereits 1895 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden war, verlagerte es seinen Produktionsschwerpunkt ab 1895 auf die Gusskesselherstellung und ab 1898 auf die Radiatorenherstellung nach amerikanischem Vorbild. Diese beschäftigungsintensiven Produktionszweige verschärften die Wohnungsnot der nun sprunghaft ansteigenden Arbeiterschaft, wodurch sich die Firmenleitung veranlasst sah, eine Arbeitersiedlung am Nordrand Lollars zu errichten.
So entstand ab 1903 eine einheitliche, bis heute "Kolonie" genannte Werkssiedlung nach Plänen der Gießener Architekten Stein & Meyer. Sie besteht aus insgesamt zehn zweigeschossigen Häusern, sechs an der Marburger Straße, vier an den parallel verlaufenden Teilstücken des Buderusweges. Hiervon sind acht als Doppelwohnhäuser mit je vier Wohneinheiten und zwei als Reihenhäuser mit drei Hausteilen konzipiert. Sämtliche Häuser haben für die damalige Zeit geräumige Wohnungen mit Flur, Küche, Wohn- und Schlafzimmer sowie angebaute Kleinviehställe und Gärten.
Obwohl alle Häuser nach einem gemeinsamen Grundschema mit zweiachsigem Mitteltrakt, flankiert von Giebelrisaliten, errichtet wurden und durch ihre zweifarbige Klinkerbauweise sowie durch die einheitlich ausgeführten Natursteinsockel einander ähneln, sind sie, was die Details der Fenster- und Giebelgestaltung anbetrifft, unterschiedlich ausgeführt. Einschließlich der an der Marburger Straße vorgelagerten Stützmauern, die das erhöht gelegene Siedlungsterrain von der tiefer gelegenen Autostraße abriegeln, ist die Kolonie als gutes und frühes Beispiel einer weitgehend unveränderten Industriearbeitersiedlung aus geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal im Sinne einer Gesamtanlage.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |