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Giebelständiges Fachwerkwohnhaus mit Halbwalm. Nach hinten sekundär erweitert, steht das verputzte, vorne teils verkleidete Haus leicht angewinkelt zur Straßenflucht. Es hat einen Natursteinsockel aus Quadermauerwerk und zeigt einen Geschossüberstand, der an der Traufseite ca. 10 cm stark ist. Da davon auszugehen ist, dass das Fachwerk vollständig erhalten ist, muss das Gebäude zusammen mit dem zugehörigen schmiedeeisernen Tor aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |