Justus-Kilian-Straße 1, Gichtturm
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Gießen, Stadt und Landkreis
Lollar
  • Justus-Kilian-Straße 1
Gichtturm der Firma Buderus
Flur: 2
Flurstück: 328/1

Der Gichtturm des Eisenwerkes Lollar entstand in seinen unteren Geschossen schon 1863 in der Anfangsphase der Fabrik, die in den Jahren zwischen 1864 und 1869 ihre Roheisenproduktion von 3.500 t auf 12.785 t steigern konnte. Um einen neuen 20 m hohen schottischen Hochofen beschicken zu können, der die älteren Hochöfen Minerva, Vulkan und Mars ablöste, wurde der schon vorhandene Gichtaufzugsturm 1898 um ein 5,60 m hohes Geschoss aufgestockt.

Der dreigeschossige, rechteckige Klinkerbau ist durch den Einsatz historisierender, vorwiegend der Romanik entlehnter Einzelformen im Ausdruck gesteigert. Besonders charakteristisch sind dabei die Klinkerbänder und Ecklisenen im Untergeschoss, die rechteckige Nischenfelder konstituieren, die rundbogigen, zu Zweiergruppen gekoppelten Pseudofenster, die im Erdgeschoss durch symmetrisch zugeordnete Rundfenster zu Dreiergruppen zusammengezogen sind, und der mit erhöhten Eckelementen bestückte, durch senkrechte Aussparungen belebte Turmabschluss.

Als letztes Relikt der historischen Main-Weser-Hütte und weithin sichtbares Wahrzeichen Lollars hat der Gichtturm, der zeitweise auch als Wasserturm genutzt wurde und deswegen erhalten blieb, großen ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Wert. Darüber hinaus hat er wegen seiner historisierenden Gestaltung künstlerischen Wert und besitzt als seltenes Beispiel eines Gichtaufzuges aus der Frühphase der Roheisenproduktion überregionalen Dokumentationswert für die Industriegeschichte Deutschlands. Kulturdenkmal aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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