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Die vermutlich nach den Junkern von Rolshausen benannte Mühle liegt südöstlich von Salzböden im Salzbödetal an der nach Odenhausen führenden Landstraße. Sie wird auch als Ebertsmühle bezeichnet, was darauf zurückzuführen ist, dass die lange Zeit hier ansässige Familie Rau eine Vorliebe für den Taufnamen Ebert hatte. Auf einer älteren Anlage, deren Spuren noch an einigen Steinfragmenten ablesbar sind, entstand vermutlich 1841 die derzeitige, bis 1927 betriebene Mühle, die durch einen bei der Salzbödebrücke abgeleiteten, seit 1955 auf großen Teilabschnitten verfüllten Mühlgraben mit Wasser versorgt wurde.
Die unregelmäßige, von Westen erschlossene Hofanlage besteht aus einem traufseitig zum Hof orientierten Wohnhaus mit nach Westen gerichtetem, schmalerem Vorbau, Felsenkellern entlang der Straße, zwei aneinander gereihten Wirtschaftsgebäuden und einer den Hof nach Osten abriegelnden Scheune. Sämtliche Gebäude sind zweigeschossig, zeigen Quadersockel oder Bruchsteinunterbauten, darüber einfaches Fachwerk und schließen mit Satteldächern ab. Das Fachwerk des Wohnhauses, dessen Erdgeschoss an der Rückseite massiv gemauert ist, zeigt über der profilierten Quergebälkszone weit ausgreifende „Mannfiguren" mit Gegenstreben. Zusammen mit dem isoliert im Südwesten stehenden eingeschossigen Fachwerkbau, der von einem weit vorkragenden Mansarddach bekrönt ist, dem rund gefassten, mit hölzerner Abdeckung versehenen Ziehbrunnen in der Nordwestecke des Hofes und dem ihm benachbarten rundbogigen Kellerportal (1853 datiert) sowie einschließlich der alten Hofpflasterung ist die Mühlenanlage, die insgesamt ein intaktes Ensemble bietet, aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen Kulturdenkmal im Sinne einer Sachgesamtheit.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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