Bornrain 1
Bornrain 1, Brunnenanlage
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Gießen, Stadt und Landkreis
Lollar
Salzböden
  • Bornrain 1
  • Bornrain
Scheffe-Haus mit vorgelagerter Brunnenanlage
Flur: 12
Flurstück: 141, 250

Fachwerkwohnhaus des späten 17. oder frühen 18. Jahrhunderts am Westrand der platzartig erweiterten Ortsmitte, der Bornbrücke. Das giebelständige, dreizonige Gebäude ist aus klar gegliedertem, symmetrisch gestaltetem Fachwerk aufgebaut. Hauptcharakteristika sind das mehrfach profilierte, umlaufende Quergebälk, die weit gestellten, mit Halsriegeln versehenen „Mannfiguren" an der Traufseite sowie die Strebefiguren an den Eckständern. Als besonderes Schmuckmotiv kommt an der Giebelseite eine zentrale, durch Muschelornamentik hervorgehobene Figur hinzu. Sie besteht aus dem oben und unten mit Kopfhölzern versehenen Mittelständer, einem Brustriegel und zwei symmetrisch angebrachten Fußstreben und wird rechts und links von Ständern gerahmt.

Zusätzliche Bedeutung kommt dem aufwändig gestalteten Gebäude durch seine Nähe zu dem als „Gosse" bezeichneten Dorfbrunnen zu. Er liegt unmittelbar vor der Mauereinfriedung und besteht aus zwei in einer quadratischen Bodensenke eingelassenen rechteckigen Becken, die aus zwei Rohren mit Wasser gespeist werden. In seiner jetzigen Form besteht der Brunnen seit 1684, doch ist er älter, wie die neben dem Einstieg eingemeißelte Jahreszahl 1614 belegt. Die beiden Quellen des Brunnens liegen in einem etwa 4 m langen, verschlossenen Gewölbe, in dem eine in Deutschland selten gewordene Pflanze, der Hirschzungenfarn, gedeiht.

Das kaum veränderte, ortsbildprägende Haus ist aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal, ebenso Scheune und Nebengebäude. Der vorgelagerte Brunnen ist aus technischen und geschichtlichen Gründen zu schützen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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