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Das traufständige, zweigeschossige, schräg zur Straßenflucht stehende Fachwerkwohnhaus bildet mit dem Nachbarhaus (Rathausstraße 6) eine übergreifende, unter einem gemeinsamen Dach zusammengefügte Einheit. Während das Untergeschoss und das hochliegende Kellerhalbgeschoss verkleidet sind, zeigt das Obergeschoss Fachwerk des 18., möglicherweise bereits des 17. Jahrhunderts mit 3/4-hohen Streben und profilierter Stockschwelle. Das hoch liegende Erdgeschoss ist wahrscheinlich ebenfalls als Fachwerkkonstruktion ausgeführt und größtenteils erhalten. Das Gebäude ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |