Hof-Güller-Straße o. Nr., Seemühle von Nordosten
Seemühle, Handpforte
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Gießen, Stadt und Landkreis
Pohlheim
Dorf-Güll
  • Seemühle 1
  • Seemühle
Sachgesamtheit Seemühle
Flur: 3
Flurstück: 382, 383, 384

Die südlich der Ortslage, westlich der Straße nach Hof-Güll gelegene Seemühle, eine bis 1855 im Besitz der Fürsten von Solms-Braunfels befindliche Erbleihmühle, deren Geschichte bis ins 13. Jahrhunderts zurückreicht, wurde bis zu ihrer Stilllegung nach dem Ersten Weltkrieg vom Welsbach angetrieben, der nördlich der Mühle zu einem See aufgestaut war. Die heutige, ab dem 16. Jahrhundert erbaute Hofanlage besteht aus dem veränderten Fachwerkwohnhaus des 18. Jahrhunderts mit einfachem konstruktivem Fachwerkgefüge, mehreren Nebengebäuden sowie aus einem bemerkenswerten Hoftor. Letzteres stellt als überdachtes Tor mit Torfahrt und rechtwinklig angereihter Pforte einen seltenen Sondertypus dar. Während die bogig abschließenden Öffnungen mit einfachen Kerbschnittbändern verziert sind, zeigt die von einem Gesims überfangene Pforte zusätzlich eine interessante Variante des doppelt gestellten Andreaskreuzes als Gefachfüllung. Je drei randgesägte Brettstücke sind in der Weise in die Eckfelder eingepasst, dass ausgesparte Herzformen entstehen. Die Gefachmitte wahrt vier die Mitte umschließende, nasenbesetzte Winkelbänder mit je einem viertelkreisförmigen Strahlenfächer. Eine lückenhafte Inschrift über der Pforte lautet: „ DIEßE THOR BAU IST AUFGESCHLAGEN 1812 DEN 13 NOV BAUHERR WAR ADAM DIPPEL DESSEN EHEWEIB A. MARIA ... W M A E. (= Werkmeister Adam Euler)". Als wirtschafts- und ortsgeschichtlich interessante Mühlenanlage ist die Seemühle einschließlich der Toranlage aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal im Sinne einer Sachgesamtheit.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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