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Gießen, Stadt und Landkreis
Pohlheim
Grüningen
  • Untergasse 13
  • Taunusstraße 16
  • Langgönser Straße 9
  • Langgönser Straße 6A
  • Diebsturm
  • Burggrabenstraße 6
  • Burggrabenstraße
Sachgesamtheit Diebsturm und Reste der Stadtmauer
Flur: 1
Flurstück: 14/1, 214/2, 43/1, 44/1, 4/6, 46/5, 67, 69/1, 79/1

Schon vor der Verleihung der Stadtrechte war das Dorf Grüningen spätestens seit dem 14. Jahrhundert durch einen Haingraben geschützt gewesen. Nachdem es zwischen 1397 und 1410 zur Stadt erhoben worden war, begannen bereits die letzten Falkensteiner mit dem Bau einer Stadtmauer und einer Wasserburg, die aber erst unter deren Erben, den Eppsteinern, Mitte der dreißiger Jahre des 15. Jahrhunderts fertiggestellt wurden. Die bis heute im Ortsgrundriss klar ablesbare, aber nur in Bruchstücken erhaltene äußere Befestigungsanlage bestand aus einem durch Graben und Wall gesicherten Mauerring, einem Turm und zwei Stadttoren im Norden und Süden, die 1840 abgerissen wurden. Während Wall und Graben heute vollständig eingeebnet sind, haben sich Teile der Mauer in geraden, zusammenhängenden Stücken im Norden und Westen erhalten. Wichtigstes Relikt der Befestigung ist der so genannte Diebsturm, der die Nordwestecke der Stadt sicherte. Es handelt sich um einen kreisrunden Turm, der im Gegensatz zu den Mauerstücken, die sich an ihn anschließen, in voller Höhe erhalten ist und mit einem Kegeldach abschließt. Sein Bruchsteinmauerwerk wird durch Schießscharten und viereckige Fenster durchbrochen sowie durch den hochgelegenen Eingang, der die Höhe des einstigen Mauerwehrgangs dokumentiert. Aufgrund ihrer überörtlichen Bedeutung sind die genannten Reste der Stadtbefestigung, die im Zusammenhang mit der in ihr gelegenen Burganlage auch fortifikationstechnisch interessant sind, sowie der Diebsturm aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal im Sinne einer Sachgesamtheit einzustufen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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