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Nordwestlich des Dorfes liegt zwischen der Lumda und einem an den Wickengärten von dieser abzweigenden Mühlgraben die zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch den Zimmermeister Johann Heinrich Lich aus Londorf errichtete Reitzenmühle. Die Anlage umfasst ein zur Straße traufständiges Fachwerkwohnhaus, an dessen Rückseite der Mühlgraben vorbeifließt und eine zur Straße giebelständige Fachwerkscheune, die westlich direkt an das Wohnhaus und Mühlengebäude anschließt. Das über einem flachen Bruchsteinsockel errichtete heutige Wohnhaus wird durch ein symmetrisches Fachwerkgefüge mit geraden Schwelle-Ständer-Streben mit Halsriegeln geprägt, die sich an den Eck- und Bundständern des dreizonigen Hauses befinden. Der mittige Eingang verfügt noch über eine gründerzeitliche Haustür mit gesprosstem Oberlicht. Im Rähm des Erdgeschosses findet sich folgende Inschrift: „DIESE MÜHLE HAB ICH ERBAUT, DIE FRUCHT DARIN ZU MAHLEN. GOTT SEGNE MEINEN FLEISS, UND LASS DIE FRUCHT GERATHEN. ZIMMERMEISTER WAR JOHANN HENRICH LICH, AUS LONDORFF. DIESER HAT GAR WOHL GEBAUT DER AUF GOTTES SEEGEN TRAUT". Inschrift im Rähm an der Giebelseite: „DIESE MÜHLE IST MIT GOTTES HÜLF UND SEEGEN ERBAUT WORDEN DURCH DEN EHRSAMEN UND BESCHEIDENE BALTHASAR PROPHET UND MARIA EINE GEBOHRNE LICHIN DESSEN EHEFRAU, IM JAHR CHRISTI 1809 DEN 26 TEN JUN."
Den westlichen Abschluss des Hofes bildet die 1815 errichtete Fachwerkscheune, deren breites Vordach den Charakter des Hofes optisch bestimmt. Bauherr und Baudatum der Scheune gibt eine Inschrift an der Hofseite wieder: „DIESE SCHEUER IST ERBAUT MIT GOTTES HÜLF UND SEEGEN DURCH BALTHASER PROPHET, UND MARIA EINE GEBOHRNE LICH ALS DESSEN EHE FRAU IM JAHR ANNO 1815 DEN 22 TEN JUNIUS WERCKMEISTER WAR JOH HER LICH V. LONDORFF." Die erhaltenen Gebäude der Mühle sind aus geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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