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Gießen, Stadt und Landkreis
Reiskirchen
Burkhardsfelden
  • Hauptstraße 4
  • Wasserstraße
  • Hauptstraße 6
  • Brühlstraße
Ehemaliger Herrenhof, später Zigarrenfabrik
Flur: 1
Flurstück: 99/5, 99/6, 99/7, 99/8

Der inselartig am südlichen Rand der alten Ortsbebauung gelegene Hof, der von der Brühlstraße, der Hauptstraße und der Wasserstraße begrenzt wird, entstand erst nach der Zerstörung des älteren Arnsburger Hofes. Um 1200 errichtet, war dieser später auch als „Brühlhof" bezeichnete Hof ursprünglich gemeinsames Eigentum des Klosters und des Ritters Rudolf von Burkhardsfelden gewesen. Nachdem der Hof bereits 1418 durch Konrad von Weiterhausen zum ersten Mal zerstört worden war, gelangte das inzwischen wieder aufgebaute Anwesen in den Besitz der Busecker Seitenlinie von Trohe und war Anfang des 17. Jahrhunderts Witwensitz. Im Dreißigjährigen Krieg abermals zerstört und wieder erneuert, kam der Hof dann über die Familie von Geißmar 1701 durch Ankauf an den aus Grünberg stammenden Obristen Hofmann, der wegen seiner militärischen Verdienste im Spanischen Erbfolgekrieg als Hofmann von Löwenfeld geadelt wurde. Das für die Ortsgeschichte bedeutende Areal des einstigen Herrenhofes, das von der Gießener Firma Noll aufgekauft und ab 1875 zur Zigarrenfabrik umgestaltet wurde, ist einschließlich des zweigeschossigen Hauptbaus, der wegen seines hohen, verschieferten Mansarddaches von besonders markanter Wirkung im Ortsbild ist, und einschließlich des traufseitig zur Straße ausgerichteten, 1701 errichteten Fachwerkbaus mit Krüppelwalm aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal. Besonders schützenswert sind auch die in Teilen erhaltenen Umfassungsmauern des 18. Jahrhunderts, die durch schräge Abdeckungen aus Lungstein charakterisiert werden.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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