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Das exponiert an der Ecke des nach Osten gerichteten Seitenarms der Sackgasse stehende Fachwerkwohnhaus hat, da es zugleich mit seiner Giebelseite auf die Achse des von Südosten nach Nordwesten ansteigenden Hauptteils der Gasse ausgerichtet ist, besonders wichtige Überleitungs- und Gestaltungsfunktion im Straßenbild. Von einem Natursteinsockel unterfangen, zeigt es geringe Geschossüberstände am Übergang zum Obergeschoss und wahrt dort zwei dicht nebeneinander liegende, kleinformatige Fenster. Aufgrund seiner ausgewogenen Proportionen, die auf eine Erbauung im 18. Jahrhundert hindeuten, ist es aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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