Kirchgasse 1
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Gießen, Stadt und Landkreis
Reiskirchen
Ettingshausen
  • Kirchgasse 1
Flur: 1
Flurstück: 58/3

Giebelständiges barockes Fachwerkwohnhaus des späten 17. Jahrhunderts. Das über einem quadratischen Grundriss errichtete, zweizonige Gebäude hat einen gequaderten Sockel und zeigt ab dem Obergeschoss aufwändiges Fachwerk der Erbauungszeit, das auf der breiten Giebelseite symmetrisch aufgebaut ist. Wichtige Gestaltungselemente sind außer den profilierten Quergebälken zunächst die relativ steil ausgeführten Strebefiguren, die sowohl auf der Traufseite, als auch in den Eckbereichen gebogene Streben aufweisen und mit Halsriegeln und Gegenstreben ausgestattet sind. Bemerkenswerte Schmuckdetails sind vor allem die als Brüstungsschmuck eingesetzte Rautenform an der Traufseite, die aus geschweift zugeschnittenen Kurzstreben gebildet wird, das aus zwei nach innen gerichteten Streben bestehende Mittelmotiv im Giebel sowie ein aus zwei geschweift profilierten Brettstücken bestehendes symmetrisches Schmuckmotiv, das unterhalb der dicht nebeneinander liegenden Fenster des Obergeschosses angebracht ist. Zusätzliche Bedeutung erhält das Gebäude durch die zwischen den beiden Erdgeschossfenstern im Putz aufgetragene Inschrift, die offensichtlich erst in unserem Jahrhundert angebracht wurde. Sie lautet: "DIES HAUS IST MEIN UND DOCH NICHT MEIN,/ BEIM NÄCHSTEN WIRD ES AUCH SO SEIN./ DEM DRITTEN WIRD ES ÜBERGEBEN,/ DOCH DER WIRD AUCH NICHT EWIG LEBEN./ DER VIERTE ZIEHT HINEIN, HINAUS/ NUN SAG MIR FREUND WEM GEHÖRT DIES HAUS?" Das sehr aufwändig gestaltete Fachwerkwohnhaus ist aus künstlerischen, geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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