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Das traufseitig zur Gasse stehende, verputzte Fachwerkwohnhaus, das auf der Hofseite einen Geschossüberstand erkennen lässt, hat, von der Licher Straße aus gesehen, wichtige Funktion im Straßenbild. Die in bauzeitlicher Größe und Position erhaltenen Fenster der Giebelseite sind ebenso wie das hohe steile Dach ein Hinweis auf eine Erbauungszeit im 17. oder 18. Jahrhundert. Auch wegen seiner raumbildenden Funktion am Beginn der Brunnengasse ist es als Kulturdenkmal aus städtebaulichen sowie aus geschichtlichen Gründen einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |