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Breites zweigeschossiges Fachwerkwohnhaus. Das giebelseitig zur Straße ausgerichtete Gebäude ist derzeit verkleidet bzw. verputzt, zeigt jedoch eine klare Gliederung durch zwei Fensterachsen und ein mittig angeordnetes Fenster im Dachgeschoss. Das steile Satteldach, die Geschossüberstände und die Anordnung der Fenster lassen auf weitgehend ungestört erhaltene Substanz schließen, weshalb der Bau aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |