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Von der einstigen Stadtbefestigung ist lediglich ein Teilstück der Stadtmauer im Osten erhalten, das als Weiterführung der Burg- bzw. Kirchgartenmauer hinter den Hofreiten Burggasse 1 und 3 in Richtung Obergasse den Hang hinabläuft, außerdem der an der Kreuzung Ober-, Mittel- und Hintergasse stehende, zur Vorstadt überleitende gotische Torturm (siehe auch Vorstadt 1). Die erhaltenen Reste der Stadtmauer sind aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmäler.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |