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Bei der inschriftlich „1906" datierten Brücke, die eine ältere dreibogige Steinbrücke ersetzte, handelt es sich um eine so genannte Fischbauchbrücke, eine Hängegurt-Trägerkonstruktion aus z. T. mit Beton ummantelten Stahlträgern. Die Brücke stellt sich als zweiteilige, in der Mitte durch einen Pfeiler abgestützte Stahlbetonkonstruktion dar. Besonders wichtig für die Gesamtwirkung der Brücke, die aus technischen und geschichtlichen Gründen sowie aus städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen wird, ist der Erhalt der Trägerdeckenkonstruktion mit bauzeitlichem Eisengittergeländer.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, städtebaulichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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