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Zweizoniges, giebelständiges Fachwerkwohnhaus des frühen 18. Jahrhunderts. Das Gebäude wahrt auf der Ostseite symmetrisch aufgebautes Fachwerk der Erbauungszeit. Weit geschwungene Streben mit Kopfwinkelhölzern und Gegenstreben sowie ein profiliertes Quergebälk, dessen gerundete Füllhölzer im vorderen Teil erhalten sind, prägen hier das Bild. Da das Fachwerk auch an der verblendeten Giebelseite erhalten sein dürfte, wird das Gebäude aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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