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Gesamtanlage Gleiberg
Froschgasse 1-13, 2-6
Hintergasse 1-11, 2-10
Torstraße 1-15, 6-34
Unter der Burg 1-11, 2-16
Die für Gleiberg ausgewiesene Gesamtanlage, die bis heute mit der als Sachgesamtheit geschützten Burganlage eine übergreifende Einheit bildet, umfasst die gesamte historische Burgsiedlung innerhalb ihrer Mauern. Seit Anfang des 12. Jahrhunderts am östlichen Abhang der Burg entstanden, war die Burgmannensiedlung zu Beginn des 14. Jahrhunderts, also zu der Zeit, als die Burg von den Herren von Merenberg an die Grafen von Nassau überging, schon zu beachtlicher Größe herangewachsen. Nachdem der Ort 1331 von Kaiser Ludwig dem Bayern das Frankfurter Stadtrecht und das damit verbundene Privileg eines Wochenmarktes erhalten hatte, wurde Gleiberg im weiteren Verlauf des 14. Jahrhunderts befestigt. Von dieser einst allseitig geschlossenen, in weitem Bogen um die Siedlung herumgeführten Stadtbefestigung sind folgende Teile erhalten: Das südliche Stadttor, ein von zwei starken Schalentürmen flankiertes Spitzbogentor am Beginn der Torstraße, das rundbogige Nordtor am Ende der Torstraße, die zum „Rechte Born" führende Pforte im äußersten Nordwesten sowie stattliche Teilstücke der durch halbrunde Vorbauten gesicherten Außenmauern, besonders im Nordwesten, Norden, Osten und Südosten. Einschließlich des steil ansteigenden Mauerzuges, der ausgehend vom Südtor die Verbindung zur Burg herstellt, ist die in ihrem gesamten Verlauf rekonstruierbare, wehrtechnisch interessante Befestigungsanlage und das unregelmäßig verlaufende, dicht bebaute Gassensystem aus geschichtlichen Gründen als Gesamtanlage schützenswert.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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